Service
Wir verfügen über eine gut ausgerüstete Werkstatt mit qualifiziertem
Personal.
- Reparatur von Maschinen jeglicher Art
- Überprüfung gemäß UVV und VDE
- Transportleistungen mit Be- und Entladung
- Schärfdienst für Kreissägeblatter und Sägeketten
- Lieferung und Aufbau von Heizgeräten und Trocknungsautomaten
Wiederkehrende Prüfungen an Maschinen
Wiederkehrende Prüfungen an Maschinen und Geräten, die
besser als Sachkundeprüfungen bekannt sind, stellen seit Jahren
ein Reizthema dar.
Oft ist festzustellen, dass die verantwortlichen
Betreiber ihre Maschinen nicht fristgerecht bzw. überhaupt
nicht prüfen – in vielen Fällen aus Unwissenheit,
in manchen auch bewusst.
Die wiederkehrenden Prüfungen von Maschinen und Geräten
ist bindend vorgeschrieben.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden schwerpunktmäßig
nach Außerkrafttreten der VBG 40 „Erdbaumaschinen“ im
vergangenem Jahr die folgenden Vorschriften und Verordnungen:
Betriebssicherheitsordnung
(BetrSichV), BGVA1 „Grundsätze der Prävention“,
BGR 500 „ Betreiben von Arbeitsmitteln (Teil2.12 Betreiben
von Erdbaumaschinen) und EN 474 „ Erdbaumaschinen Sicherheit“.
Hat die VBG 40 in der Vergangenheit noch den jährlichen Prüfzyklus
vorgeschrieben, so sagt die BetrSichV aus, dass der Betreiber im
Rahmen der ihm obliegendem Verantwortung für seine Maschinen
eine Gefährdungsanalyse erstellen muss. Hier muss er auch
festlegen, in welchen Abständen die Maschinen zu prüfen
sind.
Die Intervalle zu verlängern, ist auf den ersten Blick eine
einfach Möglichkeit, Kosten zu sparen. In der BGR 500 findet
man die Bereiche „Betreiben“ und „Prüfung“ aus
der zurückgezogenen Vorschrift VBG 40. Hier findet man auch
die alte Definition des jährlichen Prüfintervall wieder.
Darüber hinaus ist der Betreiber auch in der Pflicht, dass
er die Änderung der Prüfzyklen schriftlich begründen
muss. Dies kann er nur, wenn er über die anfallenden Mängel,
Wartungen und vorbeugenden Instandhaltung genauestens Buch führt
und diese auswertet – ein aufwändiges Verfahren. Zudem
ist es auf der einen Seite unerläßlich, durch die wiederkehrende
Prüfung die Betriebssicherheit der Maschinen und somit die
Sicherheit des Anwenders zu gewährleisten.
Zum anderen ist
es logisch, dass die Durchführung einer solchen Prüfung
zur Folge hat, dass Mängel frühzeitig erkannt und behoben
werden können. Dies erhöht die Einsatzfähigkeit
der Maschine, minimiert die Ausfallzeiten und vermeidet nachfolgende,
höhere Reparaturkosten.
Darüber hinaus müssen hierfür
auch noch weitere Faktoren berücksichtigt werden und in die
Festlegung der Intervalle einfließen, wie Einsatzdauer und –ort,
die Art der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen),
die Qualifikation der eingesetzten Bediener (insbesondere im Mietgeschäft
ein wichtiger Faktor), das Alter der Maschine sowie Pflege und
Wartung der Maschine in der Vergangenheit.
Die Prüfungen sind
schriftlich zu dokumentieren. Hiefür ist ein Abnahmeprotokoll
vorgeschrieben. Die Definition der Personen, die die wiederkehrenden
Prüfungen an Erdbaumaschinen durchführen, werden in der
BGR 500 und der BetrSichV formuliert.
Sachkundiger ist demnach,
wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen hat und mit den einschlägigen
Vorschriften soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren
Zustand von Erdbaumaschinen beurteilen kann.
Die befähigte
Person verfügt durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung
und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Die Prüfung der Maschinen ist eine Unternehmerhaftung. Da
in der Praxis der Unternehmer die Prüfung oft nicht selber
durchführt, kann er die Verantwortung durch eine Übertragung
seiner Unternehmerpflicht delegieren:
In Form einer schriftlichen
Beauftragung. Die technische Weiterentwicklung der Maschinen und
die Änderungen im Vorschriftenwesen machen eine bedarfsgerechte
Weiterbildung der Mitarbeiter erforderlich.
Der VDBUM bietet zu
diesem Themenbereich seit Jahren praxisorientierte Schulungen bundesweit
an.
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