Wiederkehrende Prüfungen an Baumaschinen – Sicherheit geht vor
Wiederkehrende Prüfungen an Maschinen und Geräten, die sogenannten Sachkundeprüfungen sorgen seit Jahren für Debatten. Manche Betreiber prüfen Ihre Baumaschinen nicht fristgerecht und im schlimmsten Falle gar nicht. Nicht selten wird die Prüfung bewusst aus vermeintlichen Kostengründen abgelehnt. Das darf nicht sein.
Die wiederkehrende Prüfung von Maschinen und Geräten ist bindend vorgeschrieben.
Detaillierte gesetzliche Vorschriften können Sie in folgenden Verordnungen nachlesen:
„Betriebssicherheitsordnung“ (BetrSichV), BGVA1 „Grundsätze der Prävention“, BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (Teil 2.12 Betreiben von Erdbaumaschinen) und EN 474 „Erdbaumaschinen Sicherheit“,
Nach Aufhebung der VBG 40 ist ein jährlicher Prüfzyklus nicht gesetzlich vorgeschrieben und der Betreiber selbst entscheidet wann und wie oft er seine Maschinen einer Prüfung unterzieht. Gerade diese „Freiheit“ selbst entscheiden zu können, wann eine Gefährdungsanalyse zu erstellen ist, lässt viel Spielraum zu. Manch ein Betreiber verlängert die Prüfintervalle zusehends und nimmt eventuell zukünftige hohe Reparaturkosten in Kauf.
Wiederkehrende Prüfungen von Baumaschinen: Mängel rechtzeitig erkennen und beheben
Jeder Betreiber ist verpflichtet, die Änderungen der Prüfzyklen schriftlich zu begründen. Dafür muss er über alle anfallenden Mängel, Wartungen und vorbeugende Instandhaltungen detailliert Buch führen – ein sehr aufwändiges Verfahren. Aber wiederkehrende Prüfungen gewährleisten die Betriebssicherheit der Maschinen und die Sicherheit des Anwenders. Darüber hinaus werden dank regelmäßiger Prüfungen Mängel frühzeitig erkannt und behoben. Das Ergebnis: die Einsatzfähigkeit der Maschine wird erhöht, die Ausfallzeit minimiert und nachfolgende höhere Reparaturkosten können vermieden werden.
Ferner müssen bei der Festlegung der Prüfintervalle weitere Faktoren mit berücksichtigt werden, wie Einsatzdauer und –ort, die Art der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen), die Qualifikation der eingesetzten Bediener (insbesondere im Mietgeschäft ein wichtiger Faktor), das Alter der Maschine sowie Pflege und Wartung der Maschine in der Vergangenheit.
Die Prüfungen sind schriftlich zu dokumentieren. Hierfür ist ein Abnahmeprotokoll vorgeschrieben. Personen, die die wiederkehrenden Prüfungen an Erdbaumaschinen durchführen dürfen, werden in der BGR 500 und der BetrSichV formuliert.
Nicht jeder ist ein Sachkundiger
Sachkundiger ist nur jemand, der auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen hat und mit den einschlägigen Vorschriften soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Erdbaumaschinen beurteilen kann.
Die befähigte Person verfügt dank ihrer Berufsausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel.
Die Prüfung der Maschinen ist eine Unternehmerhaftung. Der Unternehmer kann seine Verantwortung durch eine Übertragung seiner Unternehmerpflicht delegieren und zwar in Form einer schriftlichen Beauftragung.
Die bedarfsgerechte Weiterbildung der Mitarbeiter ist durch technische Weiterentwicklung der Maschinen und Änderungen im Vorschriftenwesen unabdingbar.
Seit Jahren bietet der VDBUM zu diesem Themenbereich praxisorientierte Schulungen bundesweit an.